Bodenbeschichtung nach §62 WHG
Als fundamentales Rahmengesetz für den Gewässerschutz weist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im § 62 darauf hin, dass jedermann verpflichtet ist, eine Verunreinigung der Gewässer zu verhindern. Dementsprechend müssen auch Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein, dass eine Verunreinigung von Gewässern und Grundwasser oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz).
Gewässerschutz nach dem Wasserhaushaltsgesetz
Als fundamentales Rahmengesetz für den Gewässerschutz weist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im § 62 darauf hin, dass jedermann verpflichtet ist, eine Verunreinigung der Gewässer zu verhindern. Dementsprechend müssen auch Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein, dass eine Verunreinigung von Gewässern und Grundwasser oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz).
Die Bodenbeschichtung in solchen Anlagen erfordert deshalb höchste Sorgfalt sowie den professionellen Einsatz entsprechender Schutzsysteme.
Gewässerschutz nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Weitere Systeme auf Anfrage
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